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Leitsätze (des Bearbeiters) >p< 1. Bei der Anfechtung einer vor 1976 erklärten Ausschlagung richten sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung nach den §§ 1954 ff., 119, 123 BGB (§ 1 Abs. 1 EGZGB), die Anfechtungsfrist jedoch nach § 54 Abs. 2 Satz 2 ZGB, da § 11 EGZGB im Verhältnis zu § 8 EGZGB die speziellere Vorschrift darstellt. >p< 2. Die falsche Einschätzung hinsichtlich der künftigen politischen Entwicklung und der als Folge dieser Entwicklung eingetretenen Wertsteigerung eines Grundstücks ist bei der Anfechtung einer Ausschlagung unbeachtlich (Motivirrtum).Sachverhalt >p< Die Antragstellerin (AntrSt.) ist die Tochter der am 6.8.1974 in W. verstorbenen Erblasserin. Diese hatte noch einen Sohn, der mit Wirkung vom 31.12.1945 für tot erklärt worden ist. Nach dem Tode der Erblasserin hatte die AntrSt. am 20.8.1974 die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat in W. wegen Überschuldung des zum Nachlaß gehörenden Grundstücks in W. ausgeschlagen. Auch die nachfolgenden gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Durch Beschluß des Staatlichen Notariats W. vom 14.3.1975 ist sodann das Erbrecht des Staates, der DDR, festgestellt worden. >p< \ma- Anfechtung der Ausschlagung\en Am 20.1.1993 hat die AntrSt. die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlaßgericht in W. mit der Begründung angefochten, es sei eine erhebliche Änderung in der Bewertung der zum damaligen Nachlaß gehörenden Grundstücke eingetreten. >p< \ma- Erbscheinsantrag abgelehnt\en Am 4.11.1993 hat sie unter Berufung auf die Anfechtung der Ausschlagungserklärung einen Erbschein als Alleinerbin nach ihrer Mutter beantragt, der mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25.1.1994 hat sie gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Erbausschlagung sei wegen Überschuldung bzw. bevorstehender Überschuldung des Nachlasses erfolgt, die

LG Neubrandenburg (3 T 39/94) | Datum: 01.06.1994

Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gilt, nachdem Rechtspfleger und Richter ihr nicht abgeholfen haben, als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG ), die gemäß der §§ 19 , 20 , 21 FGG zulässig [...]

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